
___________________________________________
Besondere Regeln in Landschaftsschutzgebieten / Naturschutzgebieten
Für Brauchtumsfeuer in Landschaftsschutzgebieten, bei denen Schnittgut verbrannt wird, ist eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an unb(at)stadt-duisburg.de einzuholen. Diese ist mit Kosten verbunden. In Naturschutzgebieten ist das Feuermachen grundsätzlich verboten.
Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind folgende Regelungen zu beachten
Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz, wie beispielsweise behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen), ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
Aus Naturschutzgründen muss das Schnittgut vor dem Entzünden des Feuers umgeschichtet werden, da sich darin häufig Kleintiere wie Igel verstecken. Ebenso ist darauf zu achten, dass keine Vogelnester, etwa von Arten wie dem Zaunkönig oder der Heckenbraunelle, in den dichten Reisigstrukturen vorhanden sind. Werden Nester entdeckt, darf das Reisig nicht verbrannt werden, da diese Nester gemäß Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem Schutz stehen.
Stadt Duisburg
Foto: Dirk Schumacher (Beeki) / pixabay
Entdecke mehr von Rundschau Duisburg
Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.
Sie muessen eingeloggt sein um einen Kommentar zu schreiben Einloggen