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Grundregel: Kinder können keine wirksamen Verträge schließen
Wer online einkauft, schließt einen Kaufvertrag und der ist nur wirksam, wenn beide Seiten geschäftsfähig sind. Kinder unter sieben Jahren sind es per Gesetz nicht (§ 104 BGB): Ein Vertrag, den sie abschließen, ist automatisch nichtig. Bereits gezahltes Geld muss zurückerstattet werden, die Ware geht zurück.
Für Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 17 Jahren gilt eine abgestufte Regelung. Sie sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Das bedeutet: Für einen wirksamen Kaufvertrag brauchen sie die Einwilligung ihrer Eltern. Fehlt diese, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam.
Eltern können genehmigen – oder verweigern
Haben Eltern die Bestellung nicht vorab genehmigt, können sie das nachträglich tun oder die Genehmigung ausdrücklich verweigern. Letzteres reicht: Eine formlose Erklärung gegenüber dem Händler genügt, um den Vertrag zu kippen.
Fordert der Händler aktiv zur Stellungnahme auf, haben Eltern zwei Wochen Zeit zu reagieren. Lassen sie die Frist verstreichen, gilt die Genehmigung als verweigert – der Vertrag ist dann nichtig. Wichtig: Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen grundsätzlich beide Elternteile zustimmen.
Der Taschengeldparagraf – und warum er online oft nicht greift
Häufig wird der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) als Gegenargument ins Feld geführt. Er besagt: Kauft ein Kind etwas und bezahlt es vollständig und sofort aus eigenem Taschengeld, ist der Vertrag auch ohne Einwilligung der Eltern wirksam.
Der entscheidende Haken im Online-Handel: Häufig wird eine Zahlungsart gewählt, bei der der Kaufpreis nicht direkt beglichen wird. Bei einer Ratenzahlung greift der Taschengeldparagraf nicht. Für Abonnements gilt er nur eingeschränkt.
„Der Taschengeldparagraf ist im stationären Handel gut vorstellbar: ein Kind kauft im Supermarkt ein Eis und zahlt bar. Online sieht die Realität anders aus. Ein Ratenkauf ist von der Regelung ausdrücklich nicht erfasst, für Bestellungen auf Rechnung oder Abo-Modelle gilt der Taschengeldparagraf nur eingeschränkt. Das bedeutet: Bei vielen Online-Einkäufen von Minderjährigen haben Eltern das letzte Wort und können einen Vertrag, dem sie nicht zugestimmt haben, ohne großen Aufwand zu Fall bringen“, erklärt Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops.
Was Eltern jetzt tun können
- Alter prüfen: Bei Kindern unter sieben Jahren ist der Vertrag automatisch nichtig.
- Zahlungsart prüfen: Bei Ratenzahlungen greift der Taschengeldparagraf nicht.
- Händler informieren: Eine kurze Erklärung, dass die Genehmigung verweigert wird, reicht aus.
Über Trusted Shops
Seit 1999 schafft Trusted Shops Vertrauen im digitalen Handel – mit echten Bewertungen, Gütesiegel, Käuferschutz und Lösungen für sicheres Online-Shopping. Heute vertrauen bereits über 32.000 Brands und mehr als 50 Millionen Menschen in Europa auf die Community of Trust. Mit #trstd geht Trusted Shops jetzt den nächsten Schritt: vom Vertrauen im E-Commerce zur Trust Infrastructure for People, Brands and AI. #trstd verbindet Menschen, Marken und KI über verifizierbare Vertrauenssignale. So können Menschen sichere Entscheidungen treffen, Brands sichtbar und vertrauenswürdig bleiben und AI Systeme echte von gefälschten Angeboten unterscheiden. In einer digitalen Welt voller Fakes schafft #trstd die Grundlage für verifizierbares Vertrauen. Offen, skalierbar und made in Europe.
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Foto: Cottonbro Studio / pexels
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